Der Straßentransport in Polen

Information: über das Fahrverbot auf den öffentlichen Straßen in Polen für einige Fahrzeugtype und über Genehmigung für maßüberschreitende Fahrzeuge.

Mit der Verordnung des polnischen Ministers für Transport und Seewirtschaft (lfd. Nr.1 des Verzeichnisses der Rechtsvorschriften) wurde das Fahrverbot für die Fahrzeuge mit der zulässigen Gesamtmasse über 121 im folgenden Zeitraum eingeführt:

  1. von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr an folgenden gesetzlichen Feiertagen: 1. Januar, 1. und 2. Tag des Osternfestes, 1. und 3. Mai, der 1. Pfingstentag, Fronleichnam, 15. August, 1. und 11. November, 25. und 26. Dezember;
  2. von 18.00 bis 22.00 Uhr am Vortag der im Punkt 1 genannten Feiertage;
  3. vom 1. Juli bis 31 .August, vorbehaltlich des Punkts 1.:
    a) freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
    b) sonnabends von 14.00 bis 22.00 Uhr,
    c) sonntags von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
  4. Vom 1. bis zum 30. Juni und vom 1. bis zum 30. September – sonntags von 7.00 bis 22.00 Uhr.

Im bestimmten Zeitraum, wenn die Bitumfahrbahnen der Straßen wegen hohen Temperaturen weich werden, wird zeitweilig auf einem Teil bzw. auf dem ganzen Straßennetz eine Verkehrsbegrenzung für die Lastkraftwagen und die Lastzüge mit der zulässigen Gesamtmasse von über 12t eingeführt – sie dürfen von 11.00 bis 23.00 Uhr nicht fahren. Die Verkehrsbegrenzung gilt nach der Bekanntgabe vom Minister für T.U.SW, der der Einführung- und Beendung Termine sowie des territorialen Geltungsbereiches. In dieser Zeit ist eine Informationsstelle in der Generaldirektion der öffentlichen Straßen in Warschau tätig.

Das o.g. Fahrverbote gelten nicht für folgende Fahrzeuge:

  1. der Polizei, der Streitkräfte, des Grenzschutzes, der Feuerwehr und der Technischer Hilfe
  2. die im Straßen- und Brückendienst eingesetzt werden
  3. die in Rettungsaktionen eingesetzt werden
  4. die für die Folgenbeseitigung der Naturkatastrophen eingesetzt werden
  5. mit leichtverderblichen Gütern und Lebensmitteln gemäß der Anlage zu der Verordnung (lfd. Nr.1 des Verzeichnisses)
  6. mit lebenden Tieren
  7. die für Ankauf von Milch, Getreide und Tiere eingesetzt werden
  8. die direkt die Seeschiffe mit Kraftstoff bzw. Wasser beschaffen
  9. langsamfahrende landwirtschaftliche Fahrzeuge und Traktoren
  10. mit den Übertragungsgeräten für Rundfunk- und Fernsehsender
  11. mit den Geräten für Massenveranstaltungen
  12. die für Pressetransporten eingesetzt werden
  13. leere Fahrzeuge nach der Entladung von leichtverderblichen Gütern, lebenden Tieren bzw. Getreide in einer 50 km – Zone vom Entladungsort
  14. mit Sendungen der Polnischen Post bzw. vom Ausland für die Polnische Post (einschließlich des Transitverkehrs) eingeführten Sendungen

Diese Fahrverbote gelten nicht für Fahrzeuge die auf das Territorium der Republik Polen außerhalb der Geltungszeit der Fahrverbote bzw. Verkehrs Begrenzung eingefahren worden waren in der 25 km – Zone von dem benutzten Grenzübergang sowie für die auf die Ausfahrt an der Grenze Wartenden Fahrzeuge. Das Fahrverbot gilt nicht für zu- und Abfuhrfahrten im kombinierten Verkehr in der 100 km- Zone vom Terminal und 150 km – Zone vom Seeterminal.

Zugelassene Fahrzeuge

Gemäß der Verordnung (lfd. Nr. 3 des Verzeichnisses) dürfen die Parameter der Fahrzeuge, die auf den Straßen in Polen verkehren, folgende Größe nicht überschreiten

Fahrzeugabmessungen

1. Höhe (mit Ladung) – 4,00 m
2. Breite (mit Ladung) – 2,55 m
Die Breite 2,55-3,00 m ist ausnahmsweise gestattet, wenn die Ladung nicht mehr als 23 cm herausragt.
3. Länge (ohne Ladung)
a) LKW – 12,00m
b) LKW mit Sattelanhänger – 16,50m
c) LKW + Anhänger – 18,75 m
d) LKW + 2 Anhänger – 22,00 m.

Gesamtmasse

1. LKW ohne Anhänger
a) mit 2 Achsen – 16,0t ,
b) mit mehr als 2 Achsen – 24,0t
2. LKW + Anhänger (Sattelanhänger)
a) mit max. 4 Achsen – 32,0t
b) mit mehr als 4 Achsen – 42,0t
c) Gelenkbus – 28,0t

Achslast

1. Auf den Straßen mit 2 oder 3-stelligen Nummern und auf den Straßenabschnitten mit 3-stellingen Nummern, die mit einem Schild mit weißen und schwarzen Quadraten am Rande bezeichnet sind, gelten:
a) Einzelachse – 100,0 kN
b) Achsaggregat mit Achsabstand
-bis 1,10 m – 57,5 kN
-1,11 -1,20m – 65,0 kN
-1,21-1,30 m – 72,5 kN
– über 1,3 m – 80,0 kN

2. Auf sonstigen Straßen
a) Einzelachse – 80,0 kN
b) Achsagregat mit Achsabstand
-bis 1,20 m – 57,5 kN
-1,21-1,30 m – 65,0 kN
– über 1,30 m – 72,5 kN

Hinweis: Wenn der Achsabstand 2,00 m überschreitet, werden die Achsen als Einzelachsen betrachtet. Ein Fahrzeug, dessen nur ein Parameter die o.g. Größen überschreitet, ist als ein maßüberschreitendes Fahrzeug betrachtet.

Die Fahrt eines maßüberschreitenden Fahrzeuges ist nur auf den bestimmten Strecken nur mit einer Sondergenehmigung gestattet, die von folgenden Dienststellen erteilt wird: für das ganzen Straßennetz – Hauptdirektor der öffentlichen Straßen, der Region in der die Fahrt beginnt, für die Fahrt in einer Stadt oder in benachbarten Städten – gemäß dem Fahrtbeginn zuständige örtliche Straßenverwaltung, für grenzüberschreitende Transporte – Generaldirektor für öffentliche Straßen (Adresse: 00-921 Warszawa, ul. Wspolna 1/3).

Eine Sondergenehmigung muß mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Fahrtbeginn bei einer zuständigen Dienststelle vom interessierten Transportunternehmen beantragt werden. Das Verfahren und die Grundsätze für die Genehmigungserteilung sowie Genehmigungsarten sind in der Verordnung unter der lfd. Nr. 4 des Verzeichnisses festgestellt. Für die Fahrt eines maßüberschreitenden Fahrzeuges wird eine Gebühr erhoben.

Die Gebühr wird für die Überschreitung einzelner Parameter bestimmt und ist von der Größe und Art der Maßüberschreitung abhängig. Die gestammte Gebühr wird als Resultat der Multiplizierung der Gebührensätze von der Verordnung (s. lfd. Nr. 7 des Verzeichnisses) durch Km-Zahl der Fahrtstrecke gerechnet.

Hinweis: Wenn mehrere Achsen eines Achsaggregates die zulässige Achslast überschreiten; wird die Gebühr getrennt für Jede Lastüberschreitung gerechnet. Hinweis: Ein LKW kann auf den Straßen von der Polizei und den Straßendienst kontrolliert werden !

Falls ein Fahrzeug mit Maßüberschreitung ohne gültige Genehmigung festgestellt wird, muss der Transportunternehmer gemäß der Verordnung über die Straßengebühren (s. Nr. 7 des Verzeichnisses) eine hohe Strafe zahlen.

Außerdem kann das Fahrzeug bis zur Genehmigungserteilung und Fahrstreckebestimmung oder bis es zum Normalstand gebracht wird gehalten werden. Außer den o.g. Gebühren muss jeder LKW, der einen internationalen Transport durchführt, unabhängig vom Zulassunkstaat, eine Gebühr für die Benutzung der Straßen im internationalen Verkehr entrichten.

Das gilt nicht für die PKW mit max. 5 Sitzplätzen (einschließlich des Kraftfahrers).

Es werden folgende Gebühre erhoben: Tages-, Wochen-, Monats-, 6-Monats und Jahresgebühr.
Die Gebühren können von folgenden Dienststellen erhoben werden:
a) Büro für die Bedienung des internationalen Transportes (BOTM) – für polnische und ausländische Transportunternehmen,
b) Zollgrenzstellen- für ausländische Transportunternehmen,
c) Zollstellen im Binnenland – für polnische und ausländische Transportunternehmen,
d) Tankstellen (nur Tages- und Wochengebühr) – für polnische und ausländische Transportunternehmen,
e) polnische Verbände der Transportunternehmen – erst nach der Schließung entsprechender Vereinbarung mit BOTM.
Die Gebührenhöhe, Zahlungsweise und dafür berechtigten Dienststellen sowie die Muster der Gebührkarten, die ein Belag für die entrichtete Gebühr sind, sind in der Verordnung unter der lfd. Nr. 10 des Verzeichnisses festgelegt.

Straßengebühren

Die Gebühr muss ab 1.1.2002 für Kraftfahrzeuge mit zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t für die Benutzung der Landesstraßen in Polen bezahlt werden. Egal ob sie mit oder ohne Ladung fahren. Die Gebühr kann bei Einreise nach Polen im Grenz – Zollämter bezahlt werden.