Selbstverwaltung

Einer der fünf wichtigen Grundsätze der am 2. April 1997 beschlossenen Verfassung, die die Rechtsgrundlagen des politischen Aufbaus bestimmen, ist der Grundsatz der territorialen Selbstverwaltung. Er besagt, dass die territoriale Selbstverwaltung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilnimmt.

Diese Form, das lokale öffentliche Leben zu organisieren, wurde in Polen 1990 wieder eingeführt. Die organisatorische Grundeinheit der territorialen Selbstverwaltung bilden seitdem die städtischen und ländlichen Gemeinden sowie die kleinen Parlamente der Selbstverwaltung, welche die Gemeinden auf Wojewodschaftsebene vertreten.

Im Jahr 1999 wurde der Staat territorial neu geteilt: in Gemeinden, Kreise und Wojewodschaften. Die territoriale Selbstverwaltung verteilt sich auf Gemeinden, Kreise und 16 von Regierung und Selbstverwaltung regierte Wojewodschaften.

Die Beschluss- und Kontrollorgane der Selbstverwaltungen sind die Räte der Gemeinden, Städte und Kreise sowie das Wojewodschaftsparlament. Sie fällen grundsätzliche Entscheidungen, die die jeweiligen Regionen betreffen. Die Räte beschließen kommunale Rechtsakte, bestimmen Haushaltspläne und prüfen Berichte über ihre Erfüllung. Sie legen die Höhe der lokalen Steuern und Gebühren auf der Grundlage von Gesetzten fest und fassen Beschlüsse in Vermögensangelegenheiten. Zu den Aufgaben der Räte gehören auch die Berufung und Abberufung des Gemeindevorsitzenden, des Bürgermeisters oder Stadtpräsidenten, des Kreiseltesten bzw. des Marschalls der Wojewodschaft.

Die Ratsmitglieder werden in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen bestimmt.